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   LAG Rheinland-Pfalz, 08.08.1996 - 6 Ta 127/96   

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https://dejure.org/1996,11155
LAG Rheinland-Pfalz, 08.08.1996 - 6 Ta 127/96 (https://dejure.org/1996,11155)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.08.1996 - 6 Ta 127/96 (https://dejure.org/1996,11155)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. August 1996 - 6 Ta 127/96 (https://dejure.org/1996,11155)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erzwingung der titulierten Verpflichtung zu ordnungsgemäßen Abrechnung; Zulässigkeit von Zwangsgeld- und Zwangshaftfestsetzung bei erzwingbaren unvertretbaren Handlungen; Erstellen einer Lohnabrechnung als vertretbare Handlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1998, 1695
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.05.2005 - 11 Ta 50/05

    Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich - Lohnabrechnung

    Nach der herrschenden Meinung ist die Erstellung einer Lohnabrechnung regelmäßig nicht ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängig; vielmehr können Lohnabrechnungen - jedenfalls bei vorhandenen Lohnunterlagen -in aller Regel von jedem sachkundigen Dritten, etwa einem Steuerberater, erstellt werden (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.08.1996 - 6 Ta 127/96 -, BB 1998, 1695 (Ls. 1) mit Hinweis auf LAG Köln, Beschluss vom 22.11.1990 - 12 (11) Ta 247/90 -,MDR 1991, 650; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.07.2001 - 4 Ta 98/01 - m.w.N.; Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 887 Rz. 3; a.A. LAG Hamburg, Beschluss vom 29.01.1996 - 1 Ta 14/95 -, NZA-RR 1996, 422).

    a) Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.08.1996 (- 6 Ta 127/96 -, BB 1998, 1695 (Ls.), der die Kammer folgt, kann daher die Verpflichtung, eine Lohnabrechnung erteilen zu müssen, nicht durch Zwangsgeld- bzw. Zwangshaftandrohungerzwungen werden, weil dies nicht zu den derart erzwingbaren unvertretbaren Handlungen i.S.v. § 888 ZPO gehört.

  • LAG Hessen, 23.04.1999 - 6 Ta 28/98

    Wertfestsetzung; Separate Bewertung von unbedingt gestelltem

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